Ab 01.07.2014 geltende Gesetzesänderung
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Das neue Insolvenzrecht bietet noch mehr Chancen und Vorteile:

// Durch Zahlung eines Dritten i.V.m. einem Insolvenzplan kann eine Insolvenz bereits nach wenigen Monaten beendet und der Schuldner die Schuldenfreiheit genießen

// Bereits nach 3 Jahren kann das Verfahren beendet sein, wenn 35 % der angemeldeten Verbindlichkeiten (zzgl. der Kosten für den Insolvenzverwalter!) vom Schuldner aufgebracht werden

// Nach 5 Jahren ist das Verfahren beendet, wenn der Schuldner in dieser Zeit einen Betrag in Höhe von ca. € 2.000 aufbringt und in den „Aktivtopf“ einzahlt

// Nach 6 Jahren ist das Verfahren stets zu Ende, auch wenn der Schuldner nichts einzahlen musste.

 

Anzahl der Insolvenzfälle im Jahre 2012
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m Jahre 2012 gab es über 150.000 Insolvenzen in Deutschland. Darunter Rentner, Alleinerziehende, Selbständige, Angestellte, alte und junge Menschen. Es kann jeden treffen. Nahezu alle der Menschen, die sich für die Insolvenz entscheiden, führen in der Insolvenz ein besseres Leben als vor der Insolvenz. Lassen Sie sich erklären warum!

 

Anschreiben des Arbeitgebers in der Insolvenz
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Ein Dritter verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger für die Zahlungsverpflichtung des Schuldners einzustehen. Der Bürge haftet in den meisten Fällen genauso wie der Hauptgläubiger (oft ohne einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu haben).

 

Eidesstattliche Versicherung
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Der Arbeitgeber wird über die Insolvenz informiert, um die pfändbaren Gehaltsbestandteile abzuführen. Es gibt jedoch auch in Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber nicht angeschrieben und von der Insolvenz informiert wird. Wir erklären Ihnen wie! Lassen Sie sich beraten! Ein weiterer Grund, sich mit einem InsolvenzPartner durch die Insolvenz begleiten zu lassen!

 

Armutsbericht 2013
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Ein Einkommen von 892 Euro für einen Singlehaushalt und eines von 1873 Euro für eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern stellt die Armutsgefährdungsschwelle dar.

 

Gläubiger
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Person, Firma oder Institution, bei der eine überschuldete Person Zahlungsverpflichtungen hat. Achtung: auch „Mögliche Gläubiger“ (z.B. aus abgegebenen Bürgschaften) müssen beim Insolvenzverfahren berücksichtigt werden!

Außergerichtlicher Einigungsversuch
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Der Gesetzgeber wollte bei der Schaffung des stattlichen Entschuldungsprogramms im Jahre 1999 verhindern, dass die Schuldner allzu schnell in den Genuss der Schuldenfreiheit und der immensen Vorteile der Insolvenz kommen und hat in § 305 InsO verpflichtend vorgeschrieben, dass ein Insolvenzverfahren für sogenannte „Verbraucher“ (Angestellte, Beamte, Rentner, etc.) erst möglich ist, wenn zuvor erfolglos ein Versuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung aufgrund eines Planes unternommen wurde. Da alle Gläubiger zustimmen müssen, scheitern solche Versuche nahezu ausnahmslos. Das Finanzamt und die Krankenkassen können einem solchen Plan faktisch ohnehin nicht zustimmen. Die InsolvenzPartner erstellen den verpflichteten außergerichtlichen Plan, koordinieren den Schriftverkehr mit den Gläubigern und quittieren als staatlich anerkannte Stelle gemäß § 305 InsO das Scheitern. Nun ist der Weg frei für die Insolvenz! Im Anschluss gehen die InsolvenzPartner mit Ihnen zusammen Hand in Hand durch die Insolvenz und in die Schuldenfreiheit!

 

 

 

 

 

Drohende Zahlungsunfähigkeit
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Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Es sei erwähnt: je früher Sie sich beraten lassen, desto besser sind die „Heilungschancen“. Insbesondere Geschäftsführer sind verpflichtet, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden! Insolvenzgeld
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Dieses Instrument gibt es weltweit nur in Deutschland. Der Staat hilft Betrieben und Selbständigen bei der Fortführung des Unternehmens, indem die Löhne der Angestellten und Arbeitnehmer (bestimmte Voraussetzungen müssen vorliegen!) bezahlt werden. Ein schönes Beispiel dafür, dass Insolvenz Neuanfang bedeutet und viele Chancen bietet. Der Statt unterstützt die Sanierung und Fortführung von Unternehmen. Das war ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers.

 

Insolvenzordnung
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Die Insolvenzordnung ist am 01.01.1999 in Kraft getreten. Vorgänger der Insolvenzordnung war die bis zum 31.12.1998 gültige Konkursordnung. Unter der Geltung der Insolvenzordnung spricht man von Insolvenzverfahren und nicht mehr von Konkursverfahren. Mit der Insolvenzordnung wurde die sogenannte Restschuldbefreiung eingeführt. Natürliche Personen sollen von ihren Schulden befreit werden, wenn die entsprechenden Personen der Restschuldbefreiung “würdig” sind.

 

Insolvenzverwalter
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Dieser wird vom Gericht bestellt und wickelt das Verfahren ab. Der Leiter der InsolvenzPartner, Fachanwalt für Insolvenzrecht Scheid, hat jahrelang in Insolvenzkanzleien gearbeitet und weiß, wie „die andere Seite“ denkt.

 

Kindergeld
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Gehört den Kindern und wird somit nicht in das „pfändbare Einkommen“ des Schuldners eingerechnet.

 

Mietverhältnis in der Insolvenz
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Die InsolvenzPartner schaffen es meist zu verhindern, dass der Vermieter in der Insolvenz angeschrieben wird. Solange die Miete bezahlt wurde, gibt es auch keinen Grund für den Insolvenzverwalter, den Vermieter anzuschreiben. Aber es ist wichtig, dass Ihr Partner in der Insolvenz dahingehend auf den Insolvenzverwalter einwirkt.

 

Regelinsolvenzverfahren
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Das stattliche Entschuldungsprogramm für Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende.

 

Restschuldbefreiung
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Nach Ablauf des Verfahrens erlangen Sie die Restschuldbefreiung! Alle Schulden sind weg! Der Neustart und der Mehrgewinn an Lebensqualität beginnen aber eigentlich schon zu Beginn des Verfahrens, da die Gläubiger Sie nicht mehr belästigen dürfen. Bedeutet: kein Gerichtsvollzieher, keine Gehaltspfändung, keine Kontopfändung, keine Abgabe der Vermögensauskunft, etc. Sie haben psychische Ruhe! Lassen Sie sich von einem InsolvenzPartner durch die Insolvenz gebleiten. Wir gehen zusammen durch die Insolvenz in die Schuldenfreiheit!

 

Selbständige in der Insolvenz
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Gerade Selbständige genießen viele Vorteile in der Insolvenz. Eine Fortführung des Betriebs ist möglich und vom Gesetzgeber erwünscht. Der Schuldner ist also auch in der Insolvenz sein eigener Chef. Er hat nur den Betrag monatlich zu zahlen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Oft sind das nur € 50 im Monat! Hohe Umsätze und Gewinne kann der Schuldner behalten! Die Verhandlung des monatlichen „Oboluses“ beeinflusst die nächsten Jahre des Schuldners massiv! Die InsolvenzPartner helfen bei den Verhandlungen, auch durch persönliche Kontakte zu den Insolvenzverwaltern! Drücken Sie den „Reset-Knop“ und beginnen Sie ein neues Leben!

Steuerschulden
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Das sind Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, die meist aus einer selbstständigen Tätigkeit heraus resultieren. Zu bedenken ist, dass im Hinblick auf Steuerschulden eine Zustimmung des Finanzamtes zu einem außergerichtlichen Einigungsversuch nur im Rahmen der geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften möglich ist, so dass maßgeblich die Bestimmungen für Erlass- (§§ 163, 2267 AO) bzw. Stundungs- und Ratenzahlungsanträge (§§ 222, 258 AO) sind. Diese setzen voraus, dass der Schuldner erlassbedürftig und erlasswürdig ist. Diese Anforderungen sind hoch. Faktisch kommt niemals ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Finanzbehörden zustande. Das muss auch so sein: denn würde das Finanzamt nachgeben, so würde sich dies im Zeitalter des Internets schnell rumsprechen und keiner würde mehr Steuern zahlen, sondern nur noch verhandeln wollen.

In der Insolvenz werden Steuerschulden wie alle anderen Verbindlichkeiten behandelt. Sofern Sie keine Steuerhinterziehung begangen haben, werden auch diese Verbindlichkeiten getilgt!

 

Überregionale Schuldnerberatungen
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Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. In § 19 InsO sind noch zahlreiche Unterformen und Ausnahmen beschrieben. Insbesondere Geschäftsführer einer GmbH und UG („Kleine GmbH“) müssen sich bei (drohender) Überschuldung von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten lassen. Es sind betriebswirtschaftliche und juristische Kenntnisse unerlässlich.

 

Überschuldung
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Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. In § 19 InsO sind noch zahlreiche Unterformen und Ausnahmen beschrieben. Insbesondere Geschäftsführer einer GmbH und UG („Kleine GmbH“) müssen sich bei (drohender) Überschuldung von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten lassen. Es sind betriebswirtschaftliche und juristische Kenntnisse unerlässlich.

 

Unseriöse Berater/ Kriminelle
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Unseriöse Berater nutzen die Ängste und Überforderung der Schuldner oft schamlos aus. Fragen Sie deshalb den Berater konkret nach seiner Ausbildung! Der Berater sollte zumindest eine geeignete Stelle im Sinn des § 305 InsO sein! Viele „Berater“ agieren auch in Kooperation mit Rechtsanwälten, die oft irgendwo anders in Deutschland den Sitz haben, um das Rechtsberatungsgesetz zu umgehen! Wenden Sie sich daher bitte an Rechtsanwälte, die mit Ihnen direkt kommunizieren! Rechtsanwälte werden stets von der Rechtsanwaltskammer geprüft. Fachanwälte für Insolvenzrecht müssen sich aufgrund der Auszeichnung sogar noch mehr prüfen lassen. Das sollte Ihnen Ihre Schulden wert sein!

 

Verbraucherinsolvenzverfahren
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Das staatliche Entschuldungsprogramm für Angestellte, Arbeitnehmer, Rentner, Beamte, Pensionäre, Arbeitslose.

 

Vorteile der Insolvenz
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Die Menschen können „billig (es müssen nur ein minimaler Teil der Verbindlichkeiten bezahlt werden), stressfrei (es gibt keine gelben Briefe mehr, keine Gerichtsvollzieher stehe mehr vor der Tür, keine Kontopfändungen sind mehr möglich, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss nicht mehr geleistet werden etc.) und mit absoluter Rechtssicherheit (das Programm wird an einem deutschen Amtsgericht durchgeführt) wieder schuldenfrei zu werden. Lassen Sie sich bei einem kostenlosen Erstgespräch die vielen Vorteile der Insolvenz erklären!

 

Zahlungsunfähigkeit
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Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.